36

§ 36 TKG

Veröffentlichung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

TKG

Telekommunikationsgesetz

DE Bund
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