36

§ 36 StVollzG NRW

Hausgeld (Fn 27)

(1)

Gefangene dürfen monatlich über 40 Prozent ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen.

(2)

Aus den Bezügen eines freien Beschäftigungsverhältnisses, den Bezügen einer Selbstbeschäftigung oder aus anderen regelmäßigen Einkünften wird ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

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StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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