36

§ 36 StPO

Zustellung und Vollstreckung

(1)
1

Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an.

2

Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2)
1

Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt.

2

Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

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