36

§ 36 SchulG LSA

Allgemeines

(1)

Der Besuch einer Schule ist für alle im Land Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend (Schulpflicht).

(2)

Diese Pflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft erfüllt.

(3)
1

Der Besuch einer Schule, die nicht in Absatz 2 genannt wird, insbesondere der Besuch einer anerkannten allgemeinbildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule, befreit von der Schulpflicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2

In diesen Fällen ist der Schulbesuch der Schulbehörde durch den Schulträger anzuzeigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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