36

§ 36 RDG

Genehmigungsbehörde

(1)
1

Die Genehmigung für den Krankentransport erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.

2

Dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung.

3

Die Genehmigungsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Bereichsausschuss mit.

(2)

Örtlich zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betriebsbereich belegen ist.

(3)
1

Erstreckt sich der Betriebsbereich über mehrere Stadt- und Landkreise, so ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich der Betriebsbereich befindet, oder die von ihm bestimmte Behörde zuständig.

2

Bevor das Regierungspräsidium die zuständige Behörde bestimmt, sind die betroffenen Landkreise und Stadtkreise anzuhören; ein gemeinsamer Vorschlag dieser ist zu berücksichtigen.

3

Erstreckt sich der Betriebsbereich über mehrere Regierungsbezirke hinaus, bestimmt das Innenministerium die Genehmigungsbehörde.

4

Satz 2 gilt entsprechend.

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RDG

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BW Baden-Württemberg
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