Die Genehmigung für den Krankentransport erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.
Dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung.
Die Genehmigungsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Bereichsausschuss mit.
Örtlich zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betriebsbereich belegen ist.
Erstreckt sich der Betriebsbereich über mehrere Stadt- und Landkreise, so ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich der Betriebsbereich befindet, oder die von ihm bestimmte Behörde zuständig.
Bevor das Regierungspräsidium die zuständige Behörde bestimmt, sind die betroffenen Landkreise und Stadtkreise anzuhören; ein gemeinsamer Vorschlag dieser ist zu berücksichtigen.
Erstreckt sich der Betriebsbereich über mehrere Regierungsbezirke hinaus, bestimmt das Innenministerium die Genehmigungsbehörde.
Satz 2 gilt entsprechend.