Die Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter der für die Beiratsbereiche nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3, 17 und 18 gebildeten Ortsämter sind ehrenamtlich tätig.
Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.
Das Nähere regelt der Senat.