36

§ 36 OBG

Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter

(1)

Die Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter der für die Beiratsbereiche nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3, 17 und 18 gebildeten Ortsämter sind ehrenamtlich tätig.

(2)
1

Ehrenamtliche Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.

2

Das Nähere regelt der Senat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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