Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)
In den Fällen des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
BbgNatSchAG
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
Brandenburg
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