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§ 36 BbgNatSchAG

Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)

In den Fällen des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind.

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BbgNatSchAG

Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

BB Brandenburg
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