36

§ 36 NKWG

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich

(1)

Der Wahlausschuss stellt die nach § 35 festgestellten Stimmenzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2)
1

Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt.

2

Die Zahl der gültigen Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze vervielfacht und durch die Zahl der gültigen Stimmen für alle Wahlvorschläge geteilt.

3

Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen.

4

Die weiteren noch zu vergebenden Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.

5

Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

6

Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen wird als Stimmenzahl des Wahlvorschlages die Gesamtzahl der für die Liste und für ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (§ 35 Nr. 4) zugrunde gelegt.

(3)
1

Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5 vorab ein weiterer Sitz zugeteilt.

2

Die weiteren zu vergebenden Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zugeteilt.

(4)

Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze werden auf ihre Liste und auf die Gesamtheit derjenigen ihrer Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die Stimmen erhalten haben, nach Absatz 2 Sätze 2 bis 5 verteilt.

(5)
1

Die Sitze, die nach Absatz 4 auf die Gesamtheit der Listenbewerberinnen und Listenbewerber eines Wahlvorschlages entfallen, werden den Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt.

2

Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber verstorben oder hat sie oder er die Wählbarkeit verloren, so wird der auf sie oder ihn entfallende Sitz der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der bei der Sitzverteilung bisher unberücksichtigt geblieben ist, mit derselben oder der nächst höchsten Stimmenzahl zugeteilt.

3

Wird der Tod oder der Verlust der Wählbarkeit erst nach der Feststellung des Wahlergebnisses bekannt, so findet § 44 Anwendung.

4

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

5

Sind nach den Sätzen 1 und 2 mehr Sitze zu verteilen, als Listenbewerberinnen und Listenbewerber vorhanden sind, die Stimmen erhalten haben, so gehen die weiteren Sitze auf die Liste über.

(6)
1

Die auf die Liste einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 4 entfallenden oder nach Absatz 5 Satz 5 übergehenden Sitze werden den Listenbewerberinnen und Listenbewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Liste aufgeführt sind.

2

Außer Betracht bleiben die Bewerberinnen oder Bewerber, die nach Absatz 5 einen Sitz erhalten haben, verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren haben.

3

Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7)

Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als er Bewerberinnen und Bewerber aufweist, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(8)

Der Wahlausschuss stellt fest, welche Bewerberinnen und Bewerber Sitze erhalten.

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