36

§ 36 LFoG

Rechtsverordnung

Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne der Gemeinden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LFoG

Landesforstgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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