36

§ 36 JAG NRW

Wahlstationen

(1)

Während der Ausbildung in der Wahlstation (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) sollen die Referendarinnen oder Referendare die praktische Ausbildung sachgerecht ergänzen und vertiefen.

(2)
1

Die Wahl nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 muss spätestens bis zwei Monate vor Beginn der Ausbildung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgen.

2

Wird die Wahl trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung.

3

Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn von den Möglichkeiten gemäß § 35 Absatz 3 bis 5 Gebrauch gemacht werden soll.

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JAG NRW

Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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