36

§ 36 HStVollzG

Telekommunikation

(1)
1

Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen.

2

Aus wichtigen Gründen können sie andere Telekommunikationsmittel durch Vermittlung und unter Aufsicht der Anstalt nutzen.

(2)
1

Für Telefongespräche und sonstige Kommunikation im Sinne des Abs. 1 gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.

2

Findet danach eine Überwachung statt, so sind die Gefangenen und die anderen Gesprächsbeteiligten vor Beginn der Überwachung hierauf hinzuweisen.

3

Für schriftliche Kommunikation gelten die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend.

(3)
1

Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann außer in den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 die Teilnahme daran davon abhängig gemacht werden, dass die Gefangenen und die anderen Gesprächsbeteiligten in eine mögliche stichprobenartige Überwachung der Telekommunikation, auch zur Feststellung der Identität der Gesprächsbeteiligten, einwilligen.

2

Die Gesprächsbeteiligten sind auf die mögliche Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung hinzuweisen.

(4)
1

Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten und sonstigen Telekommunikationsanlagen auf dem Gelände der Anstalt untersagt.

2

Die Anstalt darf technische Geräte zur Feststellung, Störung oder Unterdrückung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Telekommunikation auf dem Anstaltsgelände, insbesondere des Mobilfunkverkehrs, dienen.

3

Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Anstalten dürfen nicht erheblich gestört werden.

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