36

§ 36 HGO

Wahlzeit

1

Die Gemeindevertreter werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit).

2

Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen.

3

Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
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