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§ 36 GewStDV

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. § 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.

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GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

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