36

§ 36 GBV

Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem

a)

sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;

b)

ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GBV

Grundbuchverfügung

DE Bund
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