36

§ 36 BremStVollzG

Andere Formen der Telekommunikation

1

Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen.

2

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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