36

§ 36 BremSchulG

Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung

(1)
1

Bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, findet eine Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachstandsfeststellung) statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist.

2

Bei Kindern nach Satz 1, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, erfolgt die Sprachstandsfeststellung so rechtzeitig, dass sie bei festgestelltem Sprachförderbedarf am Aufnahmeverfahren für eine Kindertageseinrichtung teilnehmen können.

(2)

Kinder, deren deutsche Sprachkenntnisse nach der Sprachstandsfeststellung nicht ausreichen, um dem Unterricht sprachlich zu folgen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch die Senatorin für Kinder und Bildung an besonderen schulischen oder außerschulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen.

(3)
1

Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, beginnen ihre Schulzeit mit einem Vorbereitungskurs, nach dessen erfolgreicher Teilnahme sie in eine geeignete Klasse oder Lerngruppe überwechseln.

2

Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler nach Satz 1, die aufgrund ihres Alters der Sekundarstufe I zugeordnet wurden, können bei ausgeschöpften Kapazitäten der Vorbereitungskurse auch einer Willkommensschule nach § 22 Absatz 5a zugewiesen werden.

(4)
1

Im Jahr vor der Einschulung findet eine schulärztliche Untersuchung statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist.

2

Wenn Schülerinnen und Schüler, deren Einschulung in eine höhere als die 1. Jahrgangsstufe erfolgen soll, noch nicht in einem anderen Bundesland eine öffentliche Schule oder private Ersatzschule besucht haben, sind auch sie zur Teilnahme an einer schulärztlichen Untersuchung verpflichtet.

(5)

Kinder mit Behinderungen können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zusätzlich bereits im Jahr vor der Untersuchung nach Absatz 4 an einer schulärztlichen Untersuchung teilnehmen.

(6)
1

Das Nähere über die Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache als Voraussetzung für den Schulbesuch sowie zu Art und Umfang der Sprachförderung regelt eine Rechtsverordnung.

2

Diese enthält insbesondere Regelungen zum Verfahren und zu den Anforderungen der Sprachstandsfeststellung nach Absatz 1, zu Ort, Trägerschaft, Art und Umfang der Sprachfördermaßnahmen nach Absatz 2 und zu Art und Umfang der Sprachförderung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler nach Absatz 3.

3

Fußnoten

*

Gemäß § 69 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt § 36 Absatz 3 Satz 2 am 1. August 2030 außer Kraft.

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