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§ 36 BremPersVG

Aussetzung von Beschlüssen

(1)
1

Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe einen Beschluß des Personalrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Bediensteten, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche auszusetzen.

2

In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

(2)
1

Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen.

2

Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

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BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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