Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Grade oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,
Grade oder Titel führt, obwohl dies nach § 31 Absatz 6 Satz 1 untersagt ist,
entgegen § 31 Absatz 6 Satz 2 Grade oder Titel führt, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden oder
entgegen § 31 Absatz 6 Satz 4 ausländische Grade gegen Entgelt vermittelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.