35i

§ 35i StVZO

Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen

(1)
1

In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so angeordnet sein, dass der Gang in Längsrichtung frei bleibt.

2

Im Übrigen müssen die Anordnung der Fahrgastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X entsprechen.

(2)
1

In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden.

2

Dies gilt nicht für Kinder in Kinderwagen.

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StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

DE Bund
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