35d

§ 35d StVZO

Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

(1)

Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

(2)

Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

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StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

DE Bund
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