35b

§ 35b StVZO

Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge

(1)

Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.

(2)

Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

DE Bund
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