Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben.
Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
§ 35a: Zur Anwendung bis zum Ablauf des 31.3.2027 vgl. § 35g Abs. 2 idF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 5.2.2024 I Nr. 32 u. § 35i