Die hybride Promotion ist eine künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation und dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter Forschung an der Schnittstelle von Kunst und Wissenschaft.
Sie erfolgt in einem künstlerischen Promotionsfach unter Einbeziehung einer wissenschaftlichen Disziplin und wird durch künstlerische sowie wissenschaftliche Professoren und Professorinnen betreut.
Die Zulassung zur hybriden Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines künstlerischen Masterstudiengangs oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses an einer Kunsthochschule voraus.
Bei Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung ist die Zulassung auch nach erfolgreichem Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder nach einem gleichwertigen Hochschulabschluss möglich.
Die Zulassung zur hybriden Promotion erfolgt für ein strukturiertes Promotionsprogramm von in der Regel dreijähriger Dauer.
Die Kunsthochschulen gewährleisten am Zentrum für hybride Promotion die künstlerische und wissenschaftliche Betreuung der Promovierenden auch in Kooperation mit Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.
Hierzu schließen die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die jeweils die künstlerische und die wissenschaftliche Betreuung übernehmen, zu Beginn des Promotionsstudiums mit dem Doktoranden oder der Doktorandin eine schriftliche Betreuungsvereinbarung ab.
Auf Grund der hybriden Promotion wird der Doktorgrad in der Form des „Doctor of Philosophy in arts (Ph.D. in arts)“ verliehen.
Für die hybride Promotion findet § 35 keine Anwendung.
Im Übrigen ist die hybride Promotion eine Promotion im Sinne dieses Gesetzes, soweit keine abweichende Bestimmung getroffen wird.