359

§ 359 ZPO

Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

1.

die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

2.

die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

3.

die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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