358a

§ 358a ZPO

Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

1

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen.

2

Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1.

eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,

2.

die Einholung amtlicher Auskünfte,

3.

eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,

4.

die Begutachtung durch Sachverständige,

5.

die Einnahme eines Augenscheins.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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