356

§ 356 SGB 3

Umlageabführung

(1)
1

Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse ab.

2

Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend.

3

Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse nicht erstattet.

4

Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.

(2)
1

Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab.

2

Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.

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SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

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