353

§ 353 HGB

1

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern.

2

Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

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HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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