Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft.
Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.
Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger der Gemeinde, der seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnt. § 15 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.