35

§ 35 UStDV

Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen

(1)

Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.

(2)
1

Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 entsprechend anzuwenden.

2

Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuersatz angegeben ist.

3

Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden.

4

Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist.

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UStDV

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

DE Bund
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