35

§ 35 StPO

Bekanntmachung

(1)
1

Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht.

2

Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2)
1

Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht.

2

Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3)

Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

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