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§ 35 SOG M-V

Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und gezielten Kontrolle

(1)
1

Die Polizei kann im Rahmen der Gefahrenabwehr personenbezogene Daten in einem Dateisystem speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Personen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass übermitteln (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung), sofern dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist.

2

Die Maßnahme kann auch in den Fällen des § 67a Absatz 1 durchgeführt werden, sofern dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist.

3

Die hiervon umfassten personenbezogenen Daten sind insbesondere die Personalien einer Person sowie die amtlichen Kennzeichen, Identifizierungsnummern oder äußeren Kennzeichnungen der von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container.

(2)
1

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle zulässig.

2

Unbeschadet anderer Vorschriften kann die Polizei im Rahmen der gezielten Kontrolle

1.

die Identität von Personen feststellen, die sich in einem zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Fahrzeug oder Container befinden,

2.

das zur gezielten Kontrolle ausgeschriebene Fahrzeug oder den Container sowie die darin befindlichen Sachen durchsuchen sowie

3.

die zur gezielten Kontrolle ausgeschriebene Person durchsuchen

und die daraus gewonnenen Erkenntnisse an die ausschreibende Polizeibehörde übermitteln.

3

Die für die Identitätsfeststellung sowie die Durchsuchung von Personen und Sachen geltenden Vorschriften sind im Übrigen anzuwenden.

(3)

Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Leitung der zuständigen Polizeibehörde.

(4)
1

Die Anordnung ergeht schriftlich.

2

In ihr sind anzugeben:

1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,

2.

sonstige Angaben nach Absatz 1,

3.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

4.

die Gründe.

(5)
1

Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.

2

Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

3

Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

4

Eine Verlängerung bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe des Absatzes 4 auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde; der Antrag muss die Angaben nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.

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