35

§ 35 OBG

Ortsamtsleitung

(1)

Die Ortsamtsleitung führt die Bezeichnung „Ortsamtsleiterin“ oder „Ortsamtsleiter“.

(2)
1

Der Beirat wählt die Ortsamtsleitung in geheimer Wahl.

2

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

3

Kann sich in drei Wahlgängen niemand durchsetzen, wird das Besetzungsverfahren abgebrochen.

4

Ein neues Besetzungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.

5

Der Senat beruft die Ortsamtsleitung als haupt- oder ehrenamtliche Ortsamtsleitung.

6

Ehrenamtliche Ortsamtsleitungen werden für die Dauer der Wahlzeit des Beirats berufen; nach deren Ablauf üben sie ihre Tätigkeit bis zur Berufung einer nachfolgenden Ortsamtsleitung aus.

(3)

Die Wahl durch die Beiräte der in § 27 Absatz 1 genannten Ortsämter ist in einer gemeinsamen Sitzung vorzunehmen; die Wahl hat gemeinsam zu erfolgen.

(4)
1

Die Ortsamtsleitung kann vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden.

2

Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der gewählten Beiratsmitglieder in zwei Sitzungen.

3

Zwischen den Sitzungen müssen mindestens 21 Tage liegen.

4

Die Ladungsfrist für beide Sitzungen beträgt 14 Tage.

5

Zwischen den Sitzungen ist eine Anhörung der Ortsamtsleitung durch den Beirat durchzuführen.

6

Diese kann im gegenseitigen Einvernehmen auch schriftlich durchgeführt werden.

7

Die Abwahl wird mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde wirksam.

8

Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abwahl einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl der gewählten Mitglieder aller betroffenen Beiräte bedarf.

9

Die Rechtsfolge des § 7 Absatz 6 Satz 5 des Bremischen Beamtengesetzes gilt nur für hauptamtliche Ortsamtsleitungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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