35

§ 35 NBG

Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 BeamtStG)

(1)
1

Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

2

Abweichend von Satz 1 treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(2)
1

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

2

Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze abweichend von Satz 1 mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

3

Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze, wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung um Monate

1947

1

1948

2

1949

3

1950

4

1951

5

1952

6

1953

7

1954

8

1955

9

1956

10

1957

11

1958

12

1959

14

1960

16

1961

18

1962

20

1963

22.
(3)

Beamtinnen und Beamte, denen

1.

vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit,

2.

vor dem 1. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder

3.

Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 80d Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der am 31. März 2009 geltenden Fassung

bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NBG

Niedersächsisches Beamtengesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.