(zu § 41 WHG)
Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anlieger und die Hinterlieger neben den in § 41 Absatz 1 WHG geregelten Duldungspflichten außerdem zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige auf ihren Grundstücken den Aushub einebnet. § 41 Absatz 4 WHG gilt entsprechend.
Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung beeinträchtigt wird.
Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 2 WHG vorher anzukündigen.