35

§ 35 LWG

Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

(1)

Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anlieger und die Hinterlieger neben den in § 41 Absatz 1 WHG geregelten Duldungspflichten außerdem zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige auf ihren Grundstücken den Aushub einebnet. § 41 Absatz 4 WHG gilt entsprechend.

(2)
1

Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung beeinträchtigt wird.

2

Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 2 WHG vorher anzukündigen.

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LWG

Landeswassergesetz

SH Schleswig-Holstein
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