35

§ 35 LNatSchG

Entschädigung

(Ergänzung zu § 68 BNatSchG)

(1)
1

Über eine Entschädigung nach§ 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist zusammen mit der Entscheidung über eine Ausnahme, Befreiung oder andere Maßnahme zur Abhilfe einer unzumutbaren Belastung zu befinden.

2

Die gegen eine Entschädigung von Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten zugunsten des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingeräumten Rechte sind als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landes im Grundbuch einzutragen.

(2)
1

Grundstücke können nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen Entschädigung enteignet werden, wenn es zur Verwirklichung der Ziele des § 1 BNatSchG oder § 1 dieses Gesetzes erforderlich ist und ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden konnte.

2

Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz, soweit nicht das Baugesetzbuch Anwendung findet.

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LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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