35

§ 35 LBG

Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze

(1)
1

Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze.

2

Für einzelne Beamtengruppen kann durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

3

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

4

Abweichend hiervon treten Lehrerinnen und Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

(2)
1

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

2

Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung um

Altersgrenze

Monate

Jahr

Monat

1947

1

65

1

1948

2

65

2

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

(3)

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, denen

1.

Altersteilzeit nach § 88 a Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung,

2.

bis zum Eintritt in den Ruhestand

a)

eine Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder

b)

Urlaub nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(4)
1

Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben

1.

aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder

2.

auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

2

Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann seine Befugnis nach Satz 1 auf die Hochschulen übertragen.

(5)
1

Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften gilt keine gesetzliche Altersgrenze.

2

Die §§ 36 und 45 Abs. 1 bleiben unberührt.

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