35

§ 35 LKO

Aussetzung von Beschlüssen

(1)

Hat der Kreistag einen Beschluß gefaßt, der nach Ansicht des Landrats die Befugnisse des Kreistags überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, oder hat er eine Aufwendung oder Auszahlung beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Landrat die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Kreistag spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen; die nächste Sitzung muß spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden.

(2)
1

Verbleibt der Kreistag bei seinem Beschluß, so hat der Landrat die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

2

Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Kreistag durch einen von ihm Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

3

Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LKO

Landkreisordnung

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.