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§ 35 LKHG M-V

Organspenderegister

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, um Einsicht in das Organspenderegister des Bundes gemäß § 2a des Transplantationsgesetzes zu nehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LKHG M-V

Landeskrankenhausgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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