35

§ 35 LBeamtVG NRW

Allgemeines

(1)
1

Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge gewährt.

2

Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde.

3

Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 36 Absatz 3 zu verursachen.

(2)
1

Die Unfallfürsorge umfasst:

1.

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 38),

2.

Heilverfahren (§§ 39, 40),

3.

Unfallausgleich (§ 41),

4 Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 42 bis 45),

5.

Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 46 bis 50),

6.

einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und

7.

Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52).

2

Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Nummer 2 und 3 sowie nach § 45.

(3)

Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

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LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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