35

§ 35 LBG M-V

Ruhestand wegen Erreichen der Regelaltersgrenze

(1)
1

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in welchem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

2

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze.

3

Lehrerinnen und Lehrer treten mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in welchem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

(2)
1

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

2

Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung um Monate

Anspruch ab Alter

 

 

Jahr

Monat

1947

1

65

1

1948

2

65

2

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

(3)
1

Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben

1.

aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder

2.

auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

2

Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden.

3

Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.

(4)

(aufgehoben)

(5)
1

Waren Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit vor einem Laufbahnwechsel oder Verwendungswechsel als Beamtinnen oder Beamte nach §§ 108, 114 oder 115 tätig und haben sie hierbei zwanzig vollständige Jahre im Wechselschichtdienst erbracht, so verringert sich für sie die in Absatz 1 oder 2 festgelegte Regelaltersgrenze um zwei Jahre, wenn der Laufbahnwechsel oder der Verwendungswechsel im Rahmen einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist; die Regelaltersgrenze verringert sich um weitere sechs Monate für jeweils fünf darüber hinaus vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst.

2

Im Falle von Beamtinnen und Beamten nach § 114 sind auch Schichtdienst und 24-Stunden-Dienst zu berücksichtigen.

3

Die Beamtin oder der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit sie oder er hierfür die Voraussetzungen erfüllt.

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