35

§ 35 LBG M-V

Ruhestand wegen Erreichen der Regelaltersgrenze

(1)
1

Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht.

2

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze.

3

Lehrer treten mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in welchem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

(2)
1

Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

2

Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung um Monate

Anspruch ab Alter

 

 

Jahr

Monat

1947

1

65

1

1948

2

65

2

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

(3)
1

Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben

1.

aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten oder

2.

auf Antrag des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

2

Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden.

3

Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.

(4)

(aufgehoben)

(5)
1

Waren Beamte auf Lebenszeit vor einem Laufbahnwechsel oder Verwendungswechsel als Beamte nach §§ 108, 114 oder 115 tätig und haben sie hierbei zwanzig vollständige Jahre im Wechselschichtdienst erbracht, so verringert sich für sie die in Absatz 1 oder 2 festgelegte Regelaltersgrenze um zwei Jahre, wenn der Laufbahnwechsel oder der Verwendungswechsel im Rahmen einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist; die Regelaltersgrenze verringert sich um weitere sechs Monate für jeweils fünf darüber hinaus vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst.

2

Im Falle von Beamten nach § 114 ist auch Schichtdienst zu berücksichtigen.

3

Der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit er hierfür die Voraussetzungen erfüllt.

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