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§ 35 KrO

Wahlen durch den Kreistag

(1)

Wahlen sind Beschlüsse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.

(2)
1

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

2

Wahlen durch ein elektronisches Abstimmungssystem sind zulässig, wenn durch das eingesetzte Abstimmungssystem sichergestellt ist, dass die Anforderungen an das Wahlverfahren, im Falle eines Widerspruchs nach Satz 1 die Anforderungen an eine geheime Wahl, eingehalten werden.

(3)
1

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

2

Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.

3

Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht.

(4)
1

Bei Verhältniswahl (§ 41 Abs. 1) stimmt der Kreistag in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab.

2

Kreistagsabgeordnete und andere Bürgerinnen und Bürger (§ 41 Abs. 3) müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden.

3

Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt.

4

Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt.

5

Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht.

6

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.

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KrO

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