Wahlen sind Beschlüsse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.
Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
Wahlen durch ein elektronisches Abstimmungssystem sind zulässig, wenn durch das eingesetzte Abstimmungssystem sichergestellt ist, dass die Anforderungen an das Wahlverfahren, im Falle eines Widerspruchs nach Satz 1 die Anforderungen an eine geheime Wahl, eingehalten werden.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht.
Bei Verhältniswahl (§ 41 Abs. 1) stimmt der Kreistag in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab.
Kreistagsabgeordnete und andere Bürgerinnen und Bürger (§ 41 Abs. 3) müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden.
Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt.
Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt.
Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht.
Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.