35

§ 35 KHGG NRW

Zuständigkeit

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Belange des Krankenhauswesens durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zu bestimmen.

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KHGG NRW

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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