35

§ 35 KHG SL 2015

Förderung zur Betreuung von Kindern

1

Die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern der Beschäftigten und der Patientinnen und Patienten ist bis zur Hälfte der anerkannten Kosten förderfähig.

2

Soweit aus sozialen oder pädagogischen Gründen eine Betreuung von ortsansässigen Kindern geboten ist, ist eine Mitnutzung von bis zur Hälfte der geförderten Plätze förderunschädlich.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KHG SL 2015

Saarländisches Krankenhausgesetz Vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Bekanntmachung

SL Saarland
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