35

§ 35 HwO

1

Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

2

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

3

Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.

4

Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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HwO

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