35

§ 35 HochSchG

Hochschulische Weiterbildung, postgraduale Studiengänge

(1)
1

Die Hochschulen entwickeln Studiengänge und sonstige Angebote der hochschulischen Weiterbildung.

2

Diese sollen jeweils Erfahrungen aus dem Beruf oder der beruflichen Ausbildung berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anknüpfen.

3

Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppe zu beachten.

(2)
1

Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Mindestdauer der vorangegangenen qualifizierten berufspraktischen Erfahrung möglich.

2

Den Zugang vermittelt auch der Erwerb der erforderlichen Eignung im Beruf, wenn nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird.

3

Eignungsprüfungen nach Satz 2 sind in der Prüfungsordnung zu regeln.

4

In begründeten Ausnahmefällen können auf die Dauer der Berufstätigkeit Zeiten angerechnet werden, die vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen liegen, wenn die Tätigkeit einschlägig ist und auf einem angemessenen Qualifikationsniveau ausgeübt wurde.

5

Einschlägige berufliche Fortbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 2 auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet.

(3)
1

Bachelorstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung sind grundständige Studiengänge.

2

Sie richten sich an Personen mit abgeschlossener einschlägiger beruflicher Ausbildung, die über die jeweils erforderliche Zugangsvoraussetzung nach § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 verfügen, und stellen neben den Vorgaben nach Absatz 1 eine breite wissenschaftliche Qualifikation sicher.

(4)
1

An sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder in beruflicher Ausbildung oder auf andere Weise erworben hat.

2

Im Falle von weniger umfangreichen Lerneinheiten im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 ist der Nachweis der Zugangsvoraussetzungen vor Verleihung des Zertifikats nach Absatz 6 ausreichend.

(5)
1

Für Studiengänge und sonstige Angebote der hochschulischen Weiterbildung, für Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge), für Studien von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und für Studien von Gasthörerinnen und Gasthörern sind nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes Gebühren zu erheben; ausgenommen sind Studiengänge zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und Bachelorstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung.

2

Die Gebühren nach Satz 1 können nicht nebeneinander erhoben werden.

3

Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht für den Bezug von Fernstudienmaterial.

4

Die Hochschulen können für Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung und sonstige Angebote der hochschulischen Weiterbildung statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erheben. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(6)

In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Master- oder Bachelorgrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist die Verleihung angemessener Weiterbildungszertifikate vorzusehen.

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