Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,
die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht (Ausführung) zu verlassen,
die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) zu verlassen,
die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen,
die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von der Haft),
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachzugehen.
Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.
Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, sollen darüber hinaus jährlich mindestens zwei Ausführungen gemäß Satz 1 Nummer 1 zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. § 12 Absatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 5 entsprechend.
Lockerungen können versagt werden, wenn die Gefangenen ihren Mitwirkungspflichten (§ 5 Absatz 1) nicht nachkommen.
Durch die Freistellung von der Haft wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.
Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen Weisungen für Lockerungen erteilen.
Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestaltung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berücksichtigen. § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Im Rahmen der Vollzugs- und Resozialisierungsplanung ist zu prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit Weisungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden sollen.