35

§ 35 HeNatG

Schutz von lichtempfindlichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten

(1)
1

Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, soll jede Form der vermeidbaren Beleuchtung durch künstliches Licht vermieden werden.

2

Als vermeidbar gilt dabei in der Regel jede Beleuchtung, die

1.

im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches liegt und für die kein erkennbarer Beleuchtungszweck vorhanden ist bzw. die Beleuchtung deutlich über das erforderliche Maß hinausgeht oder

2.

das Licht auf Grund des Zwecks oder der Beschaffenheit der Lichtanlage außerhalb der Bereiche, für die es bestimmt ist, lenkt, insbesondere, wenn es im montierten Zustand über die Nutzfläche und die Höhe des Horizonts strahlt und dadurch eine Fernwirkung und Aufhellung der direkten Umgebung verursacht.

3

Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung sind von Satz 1 ausgenommen.

4

Die Vorschriften des § 41a des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen bleiben unberührt.

(2)

Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, sind Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Fall einer grundlegenden Erneuerung so zu gestalten, dass durch die spektrale Zusammensetzung des Lichts (Wahl der Lichtfarbe) eine möglichst geringe Anlockwirkung entfaltet wird, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist.

(3)

Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.

(4)

Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen und Wegweiser in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr abzuschalten.

(5)

In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit die Beleuchtung nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder aufgrund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder es sich um kirchliche Bauten oder bauliche Anlagen, die im Denkmalverzeichnis als Kulturdenkmal erfasst sind, handelt.

(6)

Gemeinden können tageszeitliche und jahreszeitliche Ausnahmen von Abs. 1 und 4 zulassen für Gaststätten und zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Immissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.

(7)

Die Gemeinden können für das Gemeindegebiet oder Teile davon die Begrenzung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht mittels Satzung regeln. § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.

(8)
1

Unmittelbar an den Straßenkörper angrenzende Begleitflächen im Außenbereich sollen als artenreiche, extensiv gepflegte Gras-, Kraut- oder Gehölzbereiche bewirtschaftet werden, soweit die Sicherstellung der Verkehrssicherheit oder die Bekämpfung invasiver oder giftiger Pflanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2

Im Rahmen von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Landes sollen Fassaden und geeignete Dachflächen insektenfreundlich begrünt werden.

3

Entsprechend soll bei der Pflege und Umgestaltung von Freiflächen im Eigentum des Landes auf eine insekten- und vogelfreundliche Bepflanzung geachtet werden.

(9)
1

Es ist darauf hinzuwirken, dass Grundstücksfreiflächen im bebauten Innenbereich insektenfreundlich gestaltet und vorwiegend begrünt werden.

2

Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine zulässige Verwendung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung.

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