Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten unbeschadet des § 27 Abs. 1 alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.
Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft:
Das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;
der Zweite Teil der Württ. Gemeindeordnung vom 19. März 1930 (Reg. Bl. S. 45) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;
das preuß. Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 1911 GS. S. 115);
Art. XI der Bad. Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (GVBl. S. 103).
Fußnoten
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juli 1963 (Ges. Bl. S. 114). Der in Absatz 2 Satz 1 genannte § 27 bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung.