35

§ 35 GKZ

Inkrafttreten

(1)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)
1

Gleichzeitig treten unbeschadet des § 27 Abs. 1 alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

2

Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft:

1.

Das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;

2.

der Zweite Teil der Württ. Gemeindeordnung vom 19. März 1930 (Reg. Bl. S. 45) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;

3.

das preuß. Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 1911 GS. S. 115);

4.

Art. XI der Bad. Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (GVBl. S. 103).

3

Fußnoten

*)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juli 1963 (Ges. Bl. S. 114). Der in Absatz 2 Satz 1 genannte § 27 bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung.

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GKZ

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

BW Baden-Württemberg
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