35

§ 35 BremSchulG

Sonderpädagogische Förderung

(1)
1

Behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

2

Sie unterstützt und begleitet diese Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Bildungsgänge.

(2)
1

Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller unterrichtlicher und erzieherischer Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht.

2

Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

(3)
1

Auf der Grundlage förderdiagnostischer Verfahren werden die individuellen Förderbedürfnisse ermittelt.

2

Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit den zuständigen sonderpädagogischen Fachkräften, auf Antrag der Erziehungsberechtigten, auf Antrag des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Schulaufsicht durchgeführt.

3

Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten in einem förderdiagnostischen Verfahren, in das auf Wunsch der Erziehungsberechtigten das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum einbezogen wird.

4

Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich gegebenenfalls der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

5

Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für die Schülerin oder den Schüler die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Schulleitung die Durchführung des Verfahrens veranlassen.

6

Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an einer allgemeinen Schule beschult werden sollen, weist die zuständige Schulbehörde unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einer geeigneten allgemeinen Schule zu.

(4)
1

Sonderpädagogische und weitere unterstützende pädagogische Förderung wird in den allgemeinen Schulen und in den Unterstützungseinrichtungen nach § 22 gewährleistet.

2

Die Schulleitung, insbesondere die Leiterin oder der Leiter für unterstützende Pädagogik, setzt den Auftrag zur inklusiven Schul- und Unterrichtsentwicklung um und stellt sicher, dass die zugewiesenen Ressourcen für Inklusionsaufgaben zur Umsetzung des Förderkonzeptes eingesetzt werden.

3

Sonderpädagogische Fachkräfte fördern, unterrichten, beraten und erziehen in den allgemeinen Schulen.

4

Alle Lehrkräfte stellen sicher, dass der Unterricht entsprechend der individuellen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler gestaltet wird.

5

Darüber hinaus können auch therapeutische, soziale und sonstige Hilfen außerschulischer Träger für die Förderung und Unterstützung einbezogen werden.

(5)

Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs nach Absatz 3, über den Förderort, über die Art der zu erwerbenden Berechtigungen und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule regelt eine Rechtsverordnung.

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