35

§ 35 BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

DE Bund
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